
Behinderte Kinder sind keine Schadensfälle,
die den Eltern zu ersetzen sind!
Die Österreichische Gesellschaft für Kinder- und Jugendheilkunde (ÖGKJ) fordert im Zuge der derzeit geführten Diskussion mit Nachdruck das In-Kraft-Treten einer Gesetzesnovelle, in der festgelegt wird, dass die Geburt und Existenz eines Kindes mit Behinderung keinen Schaden darstellt.
Dazu der Präsident der Österreichischen Gesellschaft für Kinder- und Jugendheilkunde, Primar Univ.-Prof. Dr. Klaus Schmitt:
„Die Diskussion am Sonntag, 9.1.2011, in der ORF-Sendung „Im Zentrum“, ist völlig an der Realität vorbeigeführt worden. Es geht nicht darum, dass Frauenrechte mit Füßen getreten werden. Die Aussage der Familienministerin, dass eine so sensible Gruppe der Ärzte nicht aus der Haftung entlassen werden dürfe, weil das die Qualität der Arbeit einschränke, ist unglaublich. Genauso unglaublich ist es, dass Prof. Husslein, Vorstand der Universitätsklinik für Frauenheilkunde in Wien, dieser Argumentation zugestimmt hat.
Darf man von einer Berufsgruppe, und ich denke dabei nicht nur an Ärzte, erwarten, dass sie eine 100%ige Treffsicherheit bei ihren Diagnosen und Entscheidungen hat? Was passiert einem Richter, wenn er ein Fehlurteil fällt? Wird er dann auch persönlich belangt? Wird er dafür eingesperrt? Ich bin mir sicher, dass bei der Urteilserstellung in den allermeisten Fällen genauso mit entsprechender Sorgfaltspflicht vorgegangen wird und auch einem Richter
muss zugestanden werden, dass er in Einzelfällen Entscheidungen trifft, die sich nachträglich als unrichtig herausstellen.
Es ist ein großer Unterschied, ob jemand fahrlässig gehandelt hat oder einfach an die Grenzen der Genauigkeit und des Möglichen stößt. Voraussetzung für eine hochqualitative Arbeit ist eine entsprechende Ausbildung, eine entsprechende Qualitätssicherung und eine entsprechende Sorgfalt. Werden diese Voraussetzungen nicht erfüllt, dann gibt es auch jetzt bereits die Möglichkeit zu klagen und diese Möglichkeit soll auch in Zukunft beibehalten werden. Andererseits kann auch bei maximalem Bemühen nicht garantiert werden, dass zu 100 % der richtige Befund erhoben wird. Es ist daher in jedem Fall zu fordern, dass bei Einhaltung der entsprechenden Sorgfaltspflicht und auch der entsprechenden personalen Organisation ein Schutz der BehandlerInnen gegeben ist.
Alle Risken auf die Pränatalmedizin abzuladen, kann nur dazu führen, dass diese Untersuchungen nicht mehr durchgeführt werden. Die zu erwartende zunehmende Klagesflut würde nicht nur auch bemühte Frauenärzte (und das ist die überwiegende Mehrheit!) in ihrer Existenz bedrohen, sondern insbesondere auch das Arzt-Patienten-Verhältnis stören. Und wahrscheinlich letztlich in einem ausschließlichen ‚Absicherungsdenken’ resultieren, wie wir das heute leider schon für den an sich völlig natürlichen Vorgang der Geburt kennen. In Österreich wird mittlerweile – aus bloßer Angst vor einer Klage – ein Drittel aller Kinder mit Kaiserschnitt zur Welt gebracht!
Es gibt viele Pränatalmediziner in Österreich, die über den Verlauf der aktuellen Diskussion sehr betroffen sind. Diese Experten müssen entsprechend angehört werden. Es ist sehr unwahrscheinlich, dass sich die PränatalmedizinerInnen irren und allein Prof. Husslein mit seiner Aussage Recht hat.
Aus forensischen Gründen (Angst, etwas zu übersehen und dafür haftbar gemacht zu werden), werden laut internationaler Literatur bereits jetzt zumindest 30% aller Befunde unnötigerweise erhoben. Welche zusätzlichen Kosten das für das Gesundheitssystem bedeutet, lässt sich leicht nachrechnen. Die Zahl dieser Untersuchungen wird weiter zunehmen, wenn wir den derzeitigen Weg weitergehen.
Daher ist eine entsprechende Gesetznovelle unter Einbindung relevanter Berufsverbände zu fordern. Diese Gesetzesnovelle im Fernsehen zu einem Politikum zu machen, ist jedoch nicht zielführend und sogar kontraproduktiv.“
Nicht übereinstimmende Senatsentscheidungen Wie komplex das Thema
„Kind als Schaden“ ist, zeigen auch OGH-Senatsentscheidungen der letzten zehn Jahre, die einander widersprechen.
Einmal wurde den Eltern bei übersehenen Extremitätenfehlbildungen ein Ersatz des Mehraufwandes zugesprochen (1 Ob 91/99k), in zwei Fällen in Salzburg (5 Ob 165/05h) und Klagenfurt (5 Ob 148/07m) jedoch der Ersatz der gesamten Lebenskosten. Demgegenüber hat der OGH von 1999 bis 2009 weitere vier Urteile gefällt, wo er keinen ersatzpflichtigen Schaden gesehen hat – bei einer missglückten Vasektomie (6 Ob 101/06f) sowie bei einer Erbkrankheit (6 OB 303/02f), bei ungeplanten Drillingen (6 Ob 148/08w) und bei einer missglückten Sterilisation (2 Ob 172/06t). Begründung: Menschliches Leben könne per se kein Schaden sein, daher könne es auch keinen Schadenersatz geben. Die geplante Gesetzesnovelle lässt auf ein nachvollziehbares und einheitliches Vorgehen in der Urteilsfindung hoffen. Außer Frage steht, dass bei Wegfall der Sorgfaltspflicht rechtliche Schritte eingeleitet werden sollen und müssen.
Moralisch-ethische Probleme
Jeder wünscht sich verständlicherweise ein gesundes Kind. Leider wird es aber auch weiterhin nicht vermeidbare Komplikationen und auch Fehlbildungen geben. Dieses Risiko muss auch von den Eltern mitgetragen werden und kann nicht allein auf die Ärzte abgewälzt werden.
Ein behindertes Kind als „Schaden“ anzuerkennen zieht aber nicht nur rechtliche Probleme für die behandelnden Ärzte, sondern auch große moralisch-ethische Probleme für die gesamte Gesellschaft nach sich und ist auch aus diesem Grund abzulehnen.
Behinderte Kinder, die – wenn auch nicht wörtlich, so zumindest faktisch - als „Schaden“ definiert werden, erleben sich selbst als „Schadensfälle“. Was empfinden diese Kinder wohl, wenn sie erfahren, dass ihre Eltern dafür entschädigt werden, sie nicht getötet (abgetrieben) zu haben? Damit werden auch all jene Familien vor den Kopf gestoßen, in deren Mitte ein Kind mit Behinderung sehr glücklich lebt und geliebt wird. Lebenswertes Leben kann nicht per Gesetz definiert werden.
Die Österreichische Gesellschaft für Kinder- und Jugendheilkunde (ÖGKJ) fordert vehement das In-Kraft-Treten einer Gesetzesnovelle, dergemäß bei Erfüllung der ärztlichen Sorgfaltspflicht für die/den Behandler/in aus der Existenz eines Kindes kein Haftungsgrund erwachsen darf. Die ÖGKJ vertritt die Ansicht, dass es einen Anspruch auf das perfekte Kind nicht geben kann und ein behindertes Kind kein Schadensfall sein darf, der den Eltern zu ersetzen ist!
ÖGKJ-Präsident Primar Univ.-Prof. Dr. Klaus Schmitt
ÖGKJ-Vizepräsident Primar Univ.-Prof. Dr. Reinhold Kerbl
Erster Sekretär OA Dr. Rudolf Schwarz
Zweiter Sekretär OÄ Dr. Anna Trinkl
Referent für Berufsfragen MR Dr. Dietmar Baumgartner
Kassenführer Dr. Ernst Wenger
Fotonachweis:
Primar Univ.-Prof. Dr. Klaus Schmitt, ÖGKJ-Präsident/ÖGKJ-Archiv
Für Rückfragen:
Mag. Claudia Fabisch
Österreichische Gesellschaft für Kinder- und Jugendheilkunde
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